Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Eine solche Abklärung sei selbst dann angezeigt, wenn der Betrof- -3- fene wie hier kein Motorfahrzeug geführt habe. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises werde jedoch verzichtet, da sich dieser vorliegend als unverhältnismässig erweise.