gewesen. Aufgrund der Sicherstellung dieser Substanzen, der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits administrativrechtliche Massnahmen aufgrund Betäubungsmittelkonsums hätten ausgesprochen werden müssen, sowie des Umstands, dass insbesondere Amphetamine eine starke Abhängigkeit verursachen könnten, bestehe die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste.