Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.150 / jl / jb (DVIRD.24.1) Art. 182 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin Thommen Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm. 1987, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2008. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administra- tivmassnahmen ausgesprochen: 18.09.2009 Entzug 1 Monat (mittelschwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [mind. 0.73 g/kg], mangelnde Aufmerksamkeit, Verursa- chen einer Auffahrkollision [begangen am 28. Juni 2009]. Entzugsablauf am 06.10.2009 gemäss Vollstreckungsent- scheid [Vollzugsverschiebung] vom 07.10.2009); 12.05.2011 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Verursachen einer Auffahrkollision [begangen am 10.11.2010]. Entzugsab- lauf am 07.08.2011); 30.08.2016 Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Betäubungsmittel [u.a. Vorfall vom 06.06.2016]); 27.01.2017 Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflage (Be- täubungsmittelabstinenz); Aufhebung der Auflage am 29.09.2017; 30.03.2017 Verwarnung (leichte Widerhandlung, unbegründetes Linksfahren [begangen am 06.06.2016]). 2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber A._____ eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchter- krankung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. April 2023 seien beim Betroffenen am 12. März 2023 in Zürich ein Minigrip mit 1 Gramm Amphetamin und ein Minigrip mit 0.1 Gramm MDMA sichergestellt worden. Bezüglich des Besitzes und Kon- sums der genannten Betäubungsmittel sei der Betroffene geständig gewe- sen. Aufgrund der Sicherstellung dieser Substanzen, der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits administrativrechtliche Massnahmen aufgrund Betäubungsmittelkonsums hätten ausgesprochen werden müssen, sowie des Umstands, dass insbesondere Amphetamine eine starke Abhängigkeit verursachen könnten, bestehe die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede an- dere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewähr- leiste. Eine solche Abklärung sei selbst dann angezeigt, wenn der Betrof- -3- fene wie hier kein Motorfahrzeug geführt habe. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises werde jedoch verzichtet, da sich dieser vorliegend als unverhältnismässig erweise. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 liess A._____ am 21. Dezember 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende An- träge stellen: 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. November 2023 (PIN [...]) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners. 2. Am 5. Februar 2024 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Frist gesetzt, bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids den Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2 der angefochte- nen Verfügung zu leisten, sofern der Kostenvorschuss noch nicht geleistet wurde. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 149.20, zusammen Fr. 1'149.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess A._____ gegen den ihm am 13. März 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Fe- bruar 2024 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Beschwerdegeg- ners vom 20. November 2023 (PIN [...]) aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Beschwerdegegners. 2. Am 15. Mai 2024 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte im Wesentlichen unter Verweis auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ergänzende Unterlagen ein. 5. Am 8. Juli 2024 gingen die beim Stadtrichteramt der Stadt Zürich angefor- derten Strafakten bezüglich des Vorfalls vom 12. März 2023 beim Verwal- tungsgericht ein. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. -5- 2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbe- gutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer ver- kehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. I/2). 3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfü- gung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Februar 2024 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausge- schlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist. 5. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Ein- schluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreig- nungsabklärung. 6. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend -6- grundsätzlich auch der erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellte, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte ärztliche Befundbericht vom 26. April 2024 zur Haaranalyse zu berücksichtigen, sofern er sich als relevant erweisen sollte. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Die Stadtpolizei Zürich stellte am 12. März 2023 im Portemonnaie des Be- schwerdeführers ein Minigrip mit 1 Gramm Amphetamin und ein Minigrip mit 0.1 Gramm MDMA fest. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Tat- bestandsaufnahme gegenüber der Polizei geständig bezüglich des Besit- zes und des Konsums der Betäubungsmittel (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. April 2023). 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 12. März 2023 verurteilte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. November 2023 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz durch unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu einer Busse von Fr. 300.00. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs des Konsums von Amphetamin und MDMA (Ecstasy) wurde mangels rechtsge- nügender Nachweisbarkeit gestützt auf Art. 319 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) eingestellt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. 1.3. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist in Bezug auf den Besitz der genannten Betäubungsmittel unbestritten. Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein entsprechender Konsum im Strafverfahren nicht nachweisbar gewesen sei. Gleichzeitig lastet sie dem Beschwerdeführer aber an, den Konsum von Amphetamin und MDMA gegenüber der Polizei eingestanden zu haben (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c; Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024, S. 1), was dieser jedoch bestreitet. Dazu ist festzuhalten, dass der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. April 2023 zwar vermerkt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Tatbestandsaufnahme und nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten gegenüber dem rap- portierenden Polizisten den Besitz und Konsum der sichergestellten Betäu- bungsmittel sinngemäss gestanden. Allerdings findet sich in den Strafakten kein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Protokoll, welches diese Aus- sagen belegen würde. Angesichts dessen ist nicht hinreichend nachgewie- sen und damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer Amphetamin und MDMA konsumiert hat. Dementsprechend erstaunt es nicht, dass das -7- Strafverfahren in dieser Hinsicht eingestellt wurde. Auch im aktuellen Ver- fahren ist folglich nicht vom Konsum dieser Substanzen anlässlich des Vor- falls vom 12. März 2023 auszugehen. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 5. Februar 2024 bestätigte Anord- nung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. 2.2. Die Vorinstanz geht im Wesentlichen davon aus, dass Amphetamin und MDMA harte Drogen seien, welche aufputschend und antriebssteigernd wirkten, wobei Amphetamin über ein hohes Abhängigkeitspotenzial verfü- ge. Je höher das Abhängigkeitspotenzial einer Droge sei, desto grösser sei auch die Gefahr, nicht mehr zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr trennen zu können. Beide Betäubungsmittel könnten – auch in geringen Mengen – die Fahrfähigkeit auf negative Weise beeinflussen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Ecstasy und Amphetamin konsumiert habe, dass nur eine geringe Menge aufgefunden worden sei und dass der Strafbefehl von Besitz zum Eigen- konsum ausgehe, sei anzunehmen, dass er diese Drogen sehr wohl kon- sumiere, wenngleich ihm dies am Tattag nicht habe nachgewiesen werden können. Auch müsse in Betracht gezogen werden, dass er Mischkonsum betreibe. Gesamthaft betrachtet überwögen die Anhaltspunkte, welche an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, weshalb sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als sachlich ge- rechtfertigt und verhältnismässig erweise. Da der letzte Vorfall des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Strassen- verkehr fast acht Jahre zurückliege und ihm das Führen eines Motorfahr- zeuges unter Betäubungsmitteleinfluss bislang nicht habe nachgewiesen werden können, rechtfertige es sich ausnahmsweise, ihn bis zur Abklärung der Fahreignung weiterhin am Strassenverkehr teilhaben zu lassen. 2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Betäu- bungsmittel nicht am Strassenverkehr teilgenommen und dies auch nicht beabsichtigt habe. Auf das Führen von Motorfahrzeugen sei er gar nicht angewiesen. Seit der Aufhebung der auferlegten Massnahme im Anschluss an die verkehrspsychiatrische Begutachtung im Jahr 2017 seien keine wei- teren Vorfälle zu verzeichnen gewesen. Er habe noch nie unter Betäu- bungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt. Betäubungsmittel konsumiere er seit längerem nicht mehr, was die eingereichte Haaranalyse bestätige. Zu- -8- dem sei lediglich eine Kleinstmenge an Betäubungsmitteln sichergestellt worden, die noch keinen Zweifel an der Fahreignung entstehen lasse. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage sei, Drogenkon- sum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Ein Betäubungs- mittelkonsum sei gerade nicht nachgewiesen. Selbst der gelegentliche Konsum geringfügiger Mengen an Drogen vermöchte die Fahreignung nicht infrage zu stellen. Er habe kein Suchtproblem, was der Abstinenz- nachweis klar zeige. Zusammenfassend bestünden keine genügenden Hinweise für Zweifel an seiner Fahreignung. 2.4. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d des Strassen- verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzun- gen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, wel- che die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreig- nungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen, wobei von dieser Regel in begründeten Ausnah- mefällen abgewichen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). 2.5. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung der betroffenen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Eine Fahreig- nungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten muss sich auf einen genügenden Anlass stützen und ver- hältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wo- nach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicher- heit darstellt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 68, Erw. II/3.1). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tat- -9- bestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungs- mitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Liegt kein Sondertatbestand im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch ge- stützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 15d SVG). Die Fahreig- nungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist (Urteil des Bundesge- richts 1C_95/2021 vom 6. Juli 2021, Erw. 2.1). Es darf aber auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen (BGE 127 II 122, Erw. 3c mit Hinweis). 2.6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt oder Betäubungsmittel in einem Motorfahrzeug mitgeführt, weshalb Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht ein- schlägig ist. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch – im Sinne der Generalklausel – hinreichende Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2023 im Besitz von 1 Gramm Amphetamin und 0.1 Gramm MDMA war und sich dieser Vorfall nicht im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr ereignete. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die entsprechenden strassenverkehrs- relevanten Wirkungen von MDMA und Amphetamin ausführlich dargelegt. Diesbezüglich kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Ent- scheid, Erw. III/3c). Amphetamine und Designerdrogen wie Ecstasy wer- den hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Fahrfähigkeit noch immer unter- schätzt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 37 zu Art. 15d SVG). Amphetamine besitzen ein starkes Abhängigkeitspotenzial und Amphetaminmissbrauch bzw. Dauergebrauch führt zu einer starken psychischen Abhängigkeit (GUSTAV HUG-BEELI, in: Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 906 zu Art. 2 BetmG mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 4.3; MUSSHOFF/MADEA, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 513). Im Falle von Ecstasy wird ebenfalls von einem psychischen Sucht- potenzial ausgegangen (vgl. BGE 124 IV 286, Erw. 1f). Ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, es handle sich bei Amphetamin und MDMA um sog. "harte" Drogen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Massgebend ist, ob genügende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. - 10 - Wie erwähnt, ist nicht hinreichend nachgewiesen und damit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer Amphetamin und MDMA konsumiert hat (siehe vorne Erw. 1.3). Es mag zwar – wie die Vorinstanz meint – durchaus sein, dass die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bestimmt gewesen wäre. Insbesondere liegt die sichergestellte Menge an Ecstasy wohl noch im Rahmen einer Einzeldosis (vgl. MUSSHOFF/MADEA, a.a.O., S. 513). Allerdings liesse selbst ein einmaliger Ecstasykonsum ge- mäss einem bundesgerichtlichen Urteil noch nicht vermuten, der Be- schwerdeführer vermöchte Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht aus- reichend zu trennen (Urteil des Bundesgerichts 6A.93/2002 vom 25. Fe- bruar 2003, Erw. 4.2.1). Die aufgefundene Menge an Amphetamin, die un- ter Zugrundelegung einer durchschnittlichen mittleren Konsumdosis von 10–20 mg für 50–100 Dosen gereicht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 5.1), könnte ein Indiz für einen möglicherweise beabsichtigten regelmässigeren, gewisse Bedenken an der Fahreignung hervorrufenden Konsum sein. Dies wäre jedoch reine Spekulation. Über einen – aktuell oder in der jüngsten Vergangenheit – ge- tätigten Betäubungsmittelkonsum und allfällige Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers ist jedenfalls nach gegenwärtiger Aktenlage nichts be- kannt. Es steht somit nicht fest, dass er einen aktuellen, geschweige denn regelmässigen Konsum von Amphetamin und MDMA betreibt oder in den letzten sechs Monaten mehrmals Amphetamin oder MDMA konsumiert hat. Damit fehlt es auch an genügenden und konkreten Hinweisen dafür, dass ein Mischkonsum vorliegen könnte. Dementsprechend erweisen sich die Verweise der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 sowie den "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 als im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es trifft zu und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit bereits Amphetamin und Ecstasy konsumiert hat, jedoch liegt der betreffende Vorfall mittlerweile über acht Jahre zurück. Das gestützt darauf veranlasste verkehrspsychiatrische Gutachten stellte damals zwar eine er- hebliche Suchtgefährdung, jedoch keine Drogensucht beim Beschwerde- führer fest. Auch vermochte er die in der Folge angeordnete Auflage einer sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz ohne Weiteres einzuhalten. Seit der Aufhebung der Auflage im September 2017 sind bereits über sie- ben Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – bis auf den Vorfall vom 12. März 2023 – gemäss Aktenlage nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Insbesondere konnte ihm kein Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er – soweit ersichtlich – noch nie unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eine Haaranalyse als Abstinenznachweis eingereicht hat (vgl. Beschwerdebeilage 4, zudem die mit Eingabe vom 3. Juli 2024 eingereichten Unterlagen). Eine solche wird vom Bundesgericht in ständi- - 11 - ger Rechtsprechung als geeignetes Mittel zum Nachweis einer Abstinenz anerkannt und lässt auch zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten ver- gangener Monate zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_628/2022 vom 3. November 2023, Erw. 3.2 mit Hinweisen; 1C_328/2013 vom 18. Sep- tember 2013, Erw. 4.3.2). Die Abstinenz ist folglich für den Zeitraum von ca. Mitte September 2023 bis Mitte April 2024 nachgewiesen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Beurteilung kein beson- deres Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Den Akten sind keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zwei- fel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen könnten. Ange- sichts der fehlenden Hinweise auf einen aktuellen oder in der jüngeren Ver- gangenheit betriebenen Drogen(misch)konsum, des vorgelegten Absti- nenznachweises, der zeitlichen Distanz zum letzten Vorfall, des seit sieben Jahren ungetrübten automobilistischen Leumunds und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie unter Drogeneinfluss am Stras- senverkehr teilgenommen und sich auch der aktuelle Vorfall ausserhalb des Strassenverkehrs ereignet hat, überwiegen – im Sinne einer Gesamt- schau – die Argumente dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Lage ist, zuverlässig zwischen einem allfälligen Betäubungsmittelkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. 3. Zusammenfassend bestehen bei der vorliegenden Sachlage mit Blick auf die gesamten Umstände und die Rechtsprechung zu wenig konkrete und hinreichende Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers wecken. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2024 aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 aufgehoben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwer- wiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich, da der angefochtene Ent- scheid in seinem Sinne aufzuheben ist. Weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt können schwerwiegende Verfahrensfehler oder Will- kür in der Sache vorgeworfen werden, weshalb sowohl die vorinstanzlichen - 12 - als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons gehen. 2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Par- teikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht pri- vilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Be- schwerdeführer vollständig obsiegt, haben ihm das DVI und das Strassen- verkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG aufgrund ihrer Parteistellung die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (AGVE 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1). Das Strassenver- kehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu erset- zen. 2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien we- der direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei- entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Kor- respondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des An- walts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanz- liche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 An- waltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltsta- rif). 2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters ist als gering zu bezeichnen, was sich auch am Umfang der eigentlichen materiell-rechtlichen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vor DVI zeigt. Etwas höher zu gewichten als der Aufwand sind die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falls für den Beschwerde- führer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung - 13 - im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzuset- zen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteient- schädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als ange- messen. 2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung der an- waltlichen Rechtsvertretung im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und beim Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers vor Verwaltungsgericht kein überdurchschnittlicher Auf- wand entstanden sein dürfte (rund 4 Seiten materiell-rechtliche Ausführun- gen, die teilweise wörtlich mit der Beschwerdeschrift vor DVI übereinstim- men; Beibringen weiterer Unterlagen; zusätzliche kurze Rechtsschrift), wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'700.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Das DVI und das Strassenverkehrsamt sind anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer diese Parteikosten je zur Hälfte (je Fr. 850.00) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Februar 2024 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. November 2023 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und In- neres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Las- ten des Kantons. 3. 3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 zu ersetzen. 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrs- amt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'700.00 je hälftig mit je Fr. 850.00 zu ersetzen. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: das Stadtrichteramt der Stadt Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG). Aarau, 11. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang