7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die im Verfahren WBE.2024.145 vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, zu ersetzen. 8. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.146, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 242.00, gesamthaft Fr. 742.00, sind vom Beschwerdeführer zu 2/3 mit Fr. 494.65 tragen. 9. Im Verfahren WBE.2024.146 werden keine Parteikosten ersetzt.