5. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird Ziff. 5 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 18. März 2024 abgeändert und lautet neu wie folgt: 5. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von CHF 2'400 (inkl. Auslagen) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu bezahlen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken.