"e) A._____ wird empfohlen, demnächst in eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von netto ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat umzuziehen (Mietzinslimite für einen 2-Personen-Haushalt). Ab 1. April 2025 (erster möglicher Kündigungstermin) wird der bestehende Mietzins im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr übernommen werden können. Bei einer Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses über den 1. April 2025 hinaus werden die um CHF 1'250.00 überhöhten Wohnungskosten im Umfang von CHF 1'250.00 nicht mehr übernommen (§ 13a SPG).