3.3. Vor Verwaltungsgericht rechtfertigt sich grundsätzlich ein Honorar in gleicher Höhe wie vor der Vorinstanz (siehe vorne Erw. II/6). Insbesondere in Anbetracht der ausführlichen und gründlichen Beschwerdeschrift erscheint ein sogenannter Rechtsmittelabzug (§ 8 AnwT) nicht angezeigt. 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.146 zu 2/3 zu tragen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.