ist. Darüber hinaus erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich, weil sich rechtliche Fragen stellten, denen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin kaum gewachsen gewesen sein dürfte (insbesondere Missbräuchlichkeit der Schuldentilgungen; Aussagekraft des Arztzeugnisses hinsichtlich der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen). Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu gewähren.