3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).