Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein Einkommen noch über verfügbare Vermögenswerte. Ihre Mittellosigkeit ist somit ausgewiesen. Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Ein Parteikostenersatz ist im Verfahren WBE.2024.145 nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).