III. - 27 - 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die überwiegend unterliegende Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.145 zu tragen.