Fr. 2'250.00 entspricht folglich einem Stundenansatz von rund Fr. 150.00 und liegt damit innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens; in Würdigung sämtlicher Umstände erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt. Was die Befreiung der E._____ von der Mehrwertsteuer anbelangt, trifft es zwar zu, dass mit der Honorarnote keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wurde. Die Entschädigung wird jedoch innerhalb der Rahmenbeträge als Gesamtbetrag festgesetzt, der Auslagen und Mehrwertsteuer umfasst (§ 8c AnwT). Daher darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, bei der Festsetzung der Entschädigung mitberücksichtigt werden.