Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht gerechtfertigt, vom für freischaffende Anwältinnen und Anwälte geltenden Stundenansatz abzuweichen, weil "URB und Parteientschädigungen" für die E._____ unentbehrlich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Jahresbericht 2022 folgt, dass sich die E._____ – anders als eine Anwaltskanzlei – mitunter durch Beiträge der öffentlichen Hand, Spenden und Mitgliederbeiträge finanziert (Jahresbericht 2022, S. 9, abrufbar unter www._____). Eine Berücksichtigung dieser Faktoren ist bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters sachlich gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009, Erw.