Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Als Arbeitnehmer eines Vereins, welcher ausschliesslich gemeinnützigen Charakter hat und keinerlei Erwerbszweck verfolgt (vgl. Art. 2 der Vereinsstatuten; abrufbar unter www.______), ist er nicht den gleichen Vorschriften zur unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs unterworfen wie die übrigen Anwälte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) und hat auch keine damit zu vergleichende Kostenstruktur.