6.3. Der Beschwerdeführer wies in der Honorarnote vom 30. August 2023 einen Aufwand von Fr. 3'408.90 (inkl. Auslagen) aus (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Die Beschwerdestelle SPG verwies zu Recht darauf, dass dabei nur auf den zeitlichen Aufwand abgestellt und der Streitwert nicht berücksichtigt wurde. Damit ist die Kostennote nicht tarifkonform und erweist sich – angesichts der nach Anwaltstarif zu berücksichtigenden finanziellen Bedeutung – als zu hoch. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).