Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass in Anbetracht der verschiedenen Themen, die zu behandeln waren, sowie aufgrund der umfangreichen Vorakten weder von einem mittleren Aufwand noch von einer mittleren Schwierigkeit im Sinne von § 8a Abs. 2 AnwT ausgegangen werden darf. Tatsächlich rechtfertigt es sich, vorliegend beide Kriterien als überdurchschnittlich hoch zu taxieren. Demzufolge erweist es sich als angezeigt, das Honorar des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400.00 festzulegen.