6.2. Die Beschwerdestelle SPG bestimmte einen Streitwert von gerundet Fr. 7'330.35 (Fr. 4'725.70 + Fr. 1'986.65 + Fr. 618.00) und gestützt darauf – bei mittlerem Aufwand und mittlerer Schwierigkeit – eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen, angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Unter Berücksichtigung, dass die Streitigkeit teilweise keinen Streitwert aufwies, setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) fest.