ein Verweis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, wenn das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf eine wesentlich unterschiedliche Art und Weise festgelegt würden). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 - 25 -