6.1. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Der Verweis in § 10 AnwT betreffend die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zi- vil- und Verwaltungssachen ist über den Wortlaut hinaus in dem Sinne zu verstehen, dass er sich auch auf §§ 8a – 8c AnwT bezieht (in diesem Sinne bereits Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.349 vom 16. November 2016, Erw. III/3; ein Verweis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen;