6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Vorinstanz sei entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 30. August 2023 auf Fr. 3'408.90 festzulegen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2024, Beilage 10). Die Vorinstanz hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'800.00 zugesprochen.