5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin nur insoweit als begründet, als in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. Aufgrund des bloss geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten – entgegen dem Antrag Ziff. 3 der Beschwerde – zu bestätigen.