4. Die Vorinstanz befand die Aufforderung, eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag einzuholen und eine Bestätigung zu den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug vorzulegen, für rechtmässig. Dies wird von der - 24 - Beschwerdeführerin nicht mehr (substanziiert) beanstandet. Ohnehin sieht der fragliche Auto-Leasingvertrag vom 5. September 2018 eine Laufzeit von 60 Monaten vor (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 46 ff.). Dies legt nahe, dass die Angelegenheit bezüglich der Vertragsauflösung mittlerweile gegenstandslos wurde.