3.4.4. Der Gemeinderat Q._____ hat in Ziffer 11e) des Protokolls vom 27. Februar 2023 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich ab 1. April 2023 nicht mehr übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat in ihrem Entscheid vom 18. März 2024 den entsprechenden Termin von Amtes wegen geändert und auf den 1. Juli 2024 festgesetzt. Die im Entscheid des Gemeinderats bzw. der Beschwerdestelle SPG festgelegten Fristen (Ziffer 11e]) sind während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) mussten die betreffenden Anordnungen noch nicht umgesetzt werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.