Dass in der Gemeinde Q._____ und Umgebung grundsätzlich ein ausreichendes Wohnungsangebot mit günstigen Mietzinsen besteht, wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Frage gestellt. Insgesamt erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als verhältnismässig und ist daher nicht zu beanstanden.