An der Rechtmässigkeit der Weisung ändert nichts, dass der Konkubinatspartner offenbar bereit ist, den über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietanteil der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Weisung gilt auch unabhängig davon, ob der Konkubinatsbeitrag (zeitweise) zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führt. Falls der Konkubinatsbeitrag nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu übernehmen, muss sie sich jedenfalls anrechnen lassen, wenn sie weisungswidrig die Suche nach einer günstigeren Wohnung unterlassen hat. Dass in der Gemeinde Q.