Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das (letztlich kurze) Arztzeugnis offenbar vom Hausarzt der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und namentlich nicht von einem behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten. Bezeichnenderweise fehlen jegliche detaillierteren Ausführungen und Begründungen. Insofern ist der Aussagegehalt des Arztzeugnisses beschränkt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass für - 23 - die Beschwerdeführerin ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.