II/6.3.2). Im Rahmen des Sozialhilfebezugs von Juni bis Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin offenbar schon einmal eine Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung erteilt (vgl. Vorakten des Gemeinderats Q._____, Dossier 2, Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 25. April 2022, act. 21). Allfällige therapeutische Angebote kann die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer aktuellen Wohnung wahrnehmen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das (letztlich kurze) Arztzeugnis offenbar vom Hausarzt der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und namentlich nicht von einem behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten.