In dieser Hinsicht erscheint ebenfalls bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 aus O._____ in den Aargau gezogen ist (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023, act. 61), d.h. nicht nur in eine andere Wohnung, sondern auch in ein gänzlich anderes Umfeld. Auch bei Personen in einem psychisch labilen Zustand darf eine gewisse Anpassung an veränderte Wohnumstände erwartet werden, insbesondere wenn sich der oder die Betroffene seit geraumer Zeit mit dem Wohnungswechsel auseinandersetzen und darauf vorbereiten konnte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.138 vom 27. April 2022, Erw. II/6.3.2).