3.4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen vorliegend gewisse Zweifel an den Ausführungen des Hausarztes im Arztzeugnis vom 16. März 2023. So kann der "Möglichkeit des Rückzugs in die langjährig bekannten und vertrauten vier Wände" angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2020 in besagte Wohnung gezogen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch eine andere, günstigere Wohnung kann der Beschwerdeführerin, nach einer gewissen Eingewöhnungsphase, entsprechende Rückzugsmöglichkeiten bieten. In dieser Hinsicht erscheint ebenfalls bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 aus O.___