II/7.3, WBE.2014.168 vom 29. Oktober 2014, Erw. II/2.2). Auch die Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und -ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist zu berücksichtigen (BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Gemäss § 17 Abs. 2 VRPG würdigen die Behörden das Arztzeugnis frei.