3.4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.276 vom 27. Oktober 2016, Erw. II/7.3, WBE.2014.168 vom 29. Oktober 2014, Erw.