Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 4.1). Es ist daher sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entspre- - 21 -