3.3. Bei der Bemessung der materiellen Hilfe ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.2 und 12; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richt- linien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 370, 375).