Ohnehin sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auch zur Wohnungssuche nicht in der Lage; diese müsste vom Konkubinatspartner übernommen werden. Schliesslich sei der Konkubinatspartner bereit, den über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnkostenanteil der Beschwerdeführerin zu tragen. Daraus ergebe sich, dass die Auflage zur Wohnungssuche weder erforderlich noch geeignet noch verhältnismässig sei.