3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands sei ein Umzug momentan nicht zumutbar. Dies attestiere Dr. med. D._____ im Arztzeugnis vom 16. März 2023. Daher könne auch eine Weisung zur Wohnungssuche keine geeignete bzw. verhältnismässige Massnahme darstellen. Es sei nicht ersichtlich, wozu die Auflage zur Wohnungssuche geeignet sein könnte, wenn ein späterer Umzug nicht zumutbar sei. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auch zur Wohnungssuche nicht in der Lage; diese müsste vom Konkubinatspartner übernommen werden.