Aufgrund der bisher nachgewiesenen Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie dazu in der Lage sei. Das Arztzeugnis sei wenig überzeugend, weil es unter anderem ausführe, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer psychischen Probleme Rückzugsmöglichkeiten in ihre langjährig bekannten und vertrauten vier Wände. Die Beschwerdeführerin wohne aber erst seit dem Jahr 2020, mithin seit drei Jahren, in Q._____. Damit könne es der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Situation zugemutet werden, die Wohnungssuche selbständig zu bewältigen. - 20 -