3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als rechtmässig. Es bestünden gewichtige öffentliche Interessen am Wohnungswechsel, da der Mietzins der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners mit Fr. 2'630.00 deutlich über dem Betrag liege, den die örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Zweipersonenhaushalt vorsähen (Fr. 1'200.00).