Unbehelflich ist insoweit auch das erneut vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in der Vergangenheit schon verschiedentlich von der Zusatzversicherung profitieren und so Kosten einsparen können. Grundsätzlich werden notwendige Operationen, Untersuchungen und Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung erfasst. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für nicht abgedeckte medizinische Leistungen im Einzelfall vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen.