Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nie wieder eine neue Zusatzversicherung abschliessen, wenn diese jetzt aus Kostengründen gekündigt werde, vermag daran nichts zu ändern. Die Ablehnung der Finanzierung der Zusatzversicherung durch die Vorinstanzen erfolgte gestützt auf sachliche Gründe und ist jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist insoweit auch das erneut vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in der Vergangenheit schon verschiedentlich von der Zusatzversicherung profitieren und so Kosten einsparen können.