HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). 2.4. Die Vorinstanz hat – der Argumentation des Gemeinderats folgend (Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023, zu Ziff. III/3.1, 3.2) – zu Recht erwogen, es sei nicht belegt, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Be- - 19 -