O., Rz. 536). Der Entscheid, ob Kosten für Zusatzversicherungen von der Sozialhilfe übernommen werden, liegt dabei weitgehend im Ermessen der zuständigen Sozialbehörde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1 und C.6.5). Ermessen ist eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden; die Frage der Angemessenheit wird vom Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht überprüft (siehe vorne Erw. I/4.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.