2.3. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG gedeckt. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der Wohnkanton eine Prämienverbilligung gewährt (Art. 65 KVG, Art. 106 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap.