2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten ihrer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung seien durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Die infrage stehende Zusatzversicherung ermögliche ihr u.a. die freie Arztwahl und die Behandlung in jedem Kanton in der Schweiz, was von grosser Bedeutung für sie sei, da es zunehmend schwierig werde, im eigenen Kanton geeignete psychiatrische Behandlung zu erhalten. Auch die freie Spitalwahl sei sehr wichtig; diese sei bereits 2021 für eine Operation an der Halswirbelsäule im U._____ und 2022 für die Operation eines Nabelbruchs in V._____ benötigt worden.