2. 2.1. Die Vorinstanz bestätigte, dass die Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Der betreffende Entscheid liege weitgehend im Ermessen des Gemeinderats. Die Beschwerdeführerin habe, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher nicht um Übernahme von Leistungen nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1]) ersucht. Zudem sei nicht erwiesen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allein mit Leistungen aus dem KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [