scheids Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses (Nichtberücksichtigung der Schuldentilgung im Oktober und November 2022) aufzuheben. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet. 1.6. Abgesehen von den Monaten Oktober und November 2022 wird die konkrete Bestimmung des Konkubinatsbeitrags von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.