11], sowie die Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 6. Mai 2024, Beilage 5). Aufgrund der starken Schwankungen der Einkommenshöhe Ende 2022 lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen eine Gesamtbetrachtung über mehrere Monate vornahmen. Beschwerdebegehren Ziffer 2 auf Nachzahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in Höhe von Fr. 2'069.50 für den Monat Oktober 2022 ist demnach abzuweisen. Indessen ist in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Ent- - 17 -