1.5. Selbst bei Anrechnung der umstrittenen Schuldentilgung war das durchschnittliche Einkommen des Konkubinatspartners über die Monate August bis Dezember 2022 betrachtet mehr als ausreichend, um für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ab Gesuchseinreichung im September 2022 bis Januar 2023 aufzukommen (vgl. den erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats vom 27. Februar 2023 [Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 11], sowie die Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 6. Mai 2024, Beilage 5).