Das öffentliche Interesse, in einem stabilen Konkubinatsverhältnis Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners adäquat zu berücksichtigen, ist als gross anzusehen und überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen deutlich mehr als nur der explizit eingeräumte Freibetrag von Fr. 400.00 verbleibt und die Anrechnung erst seit relativ kurzer Zeit erfolgt.