1.4. Soweit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags und der Beschaffung der dazu erforderlichen Informationen eine Grundrechtsverletzung gerügt wird, ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) ersichtlich. Das öffentliche Interesse, in einem stabilen Konkubinatsverhältnis Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners adäquat zu berücksichtigen, ist als gross anzusehen und überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen.