Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gemeinderat hätte mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage vom Konkubinatspartner keine Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die entsprechende Grundlage findet sich in § 2 Abs. 2 SPG; zu verweisen ist zudem auf § 1 Abs. 4 SPV.